§
5 Mitglieder
l. Ordentliches Mitglied des BJSD kann jeder Jude zw. 18 und 35 Jahren
werden, der Mitglied einer jüdischen Gemeinde ist und/oder gemäß der Halacha
Jude ist und die Satzung des BJSD anerkennt.
2a. Studierender im Sinne dieser Satzung ist jeder zwischen 18 und 35
Jahren.
2b. Die ordentliche Mitgliedschaft wird durch den Beitritt zu einem dem
BJSD angeschlossenen Jüdischen Studentenverein, oder, wenn an der betreffenden
Hochschule ein solcher nicht besteht, durch Abgabe eines Aufnahmeantrages und
des Immatrikulationsnachweises an den Vorstand des BJSD und dessen Zustimmung
erworben.
2c. Falls in dem jeweiligen Gebiet kein Landesverband besteht oder dieser
zeitweilig nicht aktiv ist, kann durch Abgabe eines Aufnahmeantrages an den
Vorstand des BJSD und dessen Zustimmung eine Mitgliedschaft erworben werden.
2d. Der Austritt aus dem Verein ist nach vorheriger schriftlicher Kündigung
beim BJSD bis zum 30.6. oder 31.12. eines Jahres möglich.
3. Außerordentliches Mitglied (Fördermitglied) kann jede
natürliche und juristische Person werden. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
3a Außerordentliche Mitglieder entrichten einen
Jahresbeitrag. Dieser wird unter Berücksichtigung eventueller Sonderstellungen
jeweils von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Der
Beitrag ist ein Jahresbeitrag und muss bis zum 31. 03. des laufenden
Kalenderjahres entrichtet sein. Bei einem Eintritt im laufenden Vereinsjahr wird
der Beitrag anteilsmäßig, gerundet auf volle Monate berechnet. Fördermitglieder,
die bis zum 30. 06. trotz Mahnung ihren Beitrag nicht entrichtet haben, werden
von der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung entbindet nicht von der
Zahlungsverpflichtung. Der Jahresbeitrag kann auf Antrag des Fördermitgliedes
zum Teil oder vollständig auch durch Arbeitsstunden geleistet werden.
3b. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung,
Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss des Mitgliedes oder Löschen des
Vereins. Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die
Mitgliedschaftsrechte. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft
entstandenen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung rückständiger Beiträge,
unberührt.
3c.
Die Austrittserklärung wird zum Schluss des laufenden Kalenderjahres wirksam.
Sie bedarf der Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten und
ist schriftlich und persönlich an den Vorstand zu richten.
3d.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Fördermitglied gegen die Satzung, die
Ordnungen und Beschlüsse des Vereins vorsätzlich oder mehrfach verstoßen hat.
Der Vorstand des Vereins entscheidet über den Ausschluss eines Fördermitgliedes.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind:
1.) der Vorstand,
2.) die Delegiertenkonferenz,
3.) der Vorstandsbeirat (VB),
4.) ein vom Vorstand mit der Zustimmung der VB ernannter Geschäftsführer.
§ 7
Delegiertenkonferenz
(1) Die Delegiertenkonferenz (DK) ist das oberste beschlussfassende Organ
des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Die DK wird durch den
Vorstand mit mindestens drei Wochen Frist durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein
an die Landesverbände unter Mitteilung einer vorläufigen Tagesordnung
einberufen. Über die endgültige Tagesordnung entscheidet die DK. Wahlen und
Satzungsänderungen dürfen nicht nachträglich aufgenommen werden. Ordentliche
Mitglieder, die nicht Mitglieder eines dem BJSD angeschlossen Studentenvereins
sind, werden mit einfachem Brief eingeladen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet auf Verlangen von mindestens einem
Drittel der Landesverbände eine außerordentliche Delegiertenkonferenz
einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Aufforderung nicht innerhalb von drei
Wochen nach, so sind die Verbände, die die Einberufung der DK verlangt haben,
selbst berechtigt, die DK mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
(2.a) Die DK kann während der akademischen Ferien und während der hohen
jüdischen Feiertage nicht abgehalten werden.
(3) In die DK entsenden die Landesverbände Delegierte und zwar:
1-100 Mitglieder=1 Delegierter,
101-200 Mitglieder= 2 Delegierte.
201 - und mehr Mitglieder= 3 Delegierte.
Nur der jeweils Delegierte des Landesverbandes hat das Recht zur Ausübung
seines Stimmrechts. Der Delegierte ist Mitglied des jeweiligen Landesverbandes.
Das Stimmenausübungsrecht ist nicht auf andere übertragbar, außer bei einer
Stimmendelegierung innerhalb von Landesverbänden während der DK. Zwischen
einzelnen Landesverbänden ist eine Stimmendelegierung jedoch nicht zulässig.
Stimmenakkumulation ist nicht möglich.
(3.a) Von neu gegründeten Landesverbänden müssen zur Aufnahme in den
BJSD sechs Monate vor der DK ein Aufnahmeantrag, eine Satzung, eine
Mitgliederkartei sowie ein schriftlicher Bericht vorliegen. Auf der DK wird von
den schon abstimmungsberechtigten Delegierten über die Aufnahme abgestimmt. Mit
der Aufnahme in den Verband ist der Landesverband stimmberechtigt. Fehlt ein
Landesverband auf zwei aufeinanderfolgenden DKs, wird er wie ein neugegründeter
Landesverband behandelt.
(3.b) Ordentliche Mitglieder, die nicht Mitglieder eines dem BJSD
angeschlossenen Studentenvereins sind, schließen sich zur Wahrung der
Mitgliedschaftsrechte zur DK einem nahegelegenen bestehenden Landesverband an.
(4) Die DK nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des
Vorstandsbeirates entgegen und befindet über seine Entlastung.
(4.a) Die drei Mitglieder der Finanzprüfungskommission
werden von der DK gewählt. Für die Wahl genügt die einfache
Mehrheit. Kann ein Mitglied der Finanzprüfungskommission nicht rechtzeitig zur
Finanzprüfung kommen, dann darf er ein anderes Mitglied seines Verbandes
entsenden. Die Finanzprüfungskommission und der Finanzreferent treffen in der
Woche (Spielraum 7 Tage) vor Beginn der DK zusammen. Der Finanzreferent muss an
diesem Tag persönlich anwesend sein.
(5) Die DK ist beschlussfähig wenn sie
ordnungsgemäß einberufen und wenn die Hälfte der delegierten Stimmen anwesend
ist. Landesverbände, die trotz ordnungsgemäßer Benachrichtigung und trotz
einer zweiten schriftlichen Erinnerung nicht geantwortet haben, werden bei
dieser Zahl nicht mitgerechnet. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand, im
Falle der Einberufung der Konferenz durch Mitglieder, sind diese, verpflichtet,
innerhalb von zwei Wochen eine neue DK mit der selben Tagesordnung einzuberufen.
Diese DK ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen delegierten Stimmen
beschlussfähig worauf in der
Einladung hinzuweisen ist.
(6) Die DK fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden delegierten Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt
(7) Über die DK wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird durch
den Vorsitzenden, den jeweiligen Protokollführer und den eventuellen Geschäftsführer
unterzeichnet, von zwei weiteren Teilnehmern der DK gegengezeichnet und mit der
Teilnehmerliste allen Orts- und Landesverbänden sowie den Teilnehmern der DK
zugeschickt.
§ 8
Vorstand des Vereins
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem
Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Finanzreferenten.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der DK für die Dauer eines Jahres
in freier und geheimer Wahl einzeln ordentlich aus den Mitgliedern des BJSD gewählt.
Die Kandidaten benötigen die absolute Mehrheit der anwesenden delegierten
Stimmen. Erreicht kein Kandidat in zwei Wahlgängen die absolute Mehrheit, so
ist im dritten Wahlgang derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich
vereinigt.
(2.a) Von einer geheimen Wahl ist abzusehen, wenn nur ein Kandidat sich
für einen Vorstandsposten bewirbt und keiner der wahlberechtigten Delegierten
sich gegen ein solches Verfahren ausspricht. Solch eine Aussprache muss nicht öffentlich
erfolgen.
(2.b) Die Wahl des neuen Vorstands soll unmittelbar nach der DK dem
Vereinsregister mitgeteilt werden.
(2.c) Die Amtszeit des Vorstandes endet erst mit der Wahl eines neuen
Vorstandes
(2.d) Beim Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes zwischen zwei
Delegiertenkonferenzen muss der Vorstandsbeirat vom Vorstand innerhalb von zwei
Wochen einberufen werden und den vakanten Posten durch Wahl neu besetzen. Die
Wahl findet entsprechend § 8 Zif. 2 statt.
(2.e) Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes bleibt dieser bis zur
Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt. Dieser Absatz ist
gegenstandslos bei schweren Erkrankungen.
(3) Die Delegierten entscheiden wahrend der DK über die Entlastung
des Vorstandes. Die Entlastung gilt jedoch nur als erfolgt, wenn anschließend
ein neuer Vorstand gewählt wird. Der Vorstand ist in dieser Frage nicht
stimmberechtigt
(4) Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein einzeln zu
vertreten.
(5) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein in seinem Aufgabenbereich
im Rahmen der vom Vorstand, vom VB und der DK beschlossenen Richtlinien.
(5.a.) Sollte ein Vorstandsmitglied unzureichende Aktivitäten zeigen,
kann der Vorstand mit Mehrheit den VB anrufen, der mit zweiwöchiger Frist den
betreffenden vorladen und anhören muss. Der VB stimmt über den Verbleib des
Vorstandsmitgliedes ab. Zur Abwahl bedarf es einer 2/3 Mehrheit. Eine Abwahl ist
nur möglich, wenn gleichzeitig für den vakanten Posten durch die VB nach § 8
Zif. 2 ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.
§9 Rechte und
Pflichten des Vorstandes
1. Zur Führung der laufenden Geschäfte ist der Vorstand zusammen mit
der VB berechtigt, einen Geschäftsführer einzustellen b.z.w. zu entlassen. Er
hat in allen Organen des BJSD nur beratende Stimme.
2. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist
3. Der Finanzreferent hat die Aufgabe, die Finanzen des BJSD zu
verwalten. Er hat dem VB vierteljährlich einen Finanzbericht zu erstatten. Der
Bericht wird unter Aufgliederung der einzelnen Einnahmen und Ausgaben des BJSD
erstellt
§ 10 Der
Vorstandsbeirat
1. Jeder Landesverband entsendet einen von seinem jeweiligen Vorstand
bestimmten Vertreter in den VB und teilt dies dem Bundesvorstand mit
1.a. Der Vorstand beruft die VB mindestens einmal halbjährlich ein. Auf
verlangen der einfachen Mehrheit der dem BJSD angeschlossenen Landesverbände
ist vom Vorstand ein außerordentlicher VB einzuberufen. Kommt der Vorstand
dieser Aufforderung nicht innerhalb von 3 Wochen nach, so sind die Verbände,
die Einberufung verlangt haben, selbst berechtigt, den VB einzuberufen. Der VB
ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der angeschlossenen Verbände
anwesend ist
2. Der VB überwacht die Arbeit des BJSD und den Vollzug der von der DK
gefassten Beschlüsse. Er prüft die gegen den Vorstand erhobenen Beschwerden
und berichtet darüber der DK. Der VB kann insbesondere die Bücher und
Unterlagen des BJSD einsehen und Auskünfte verlangen.
3. Jedes Mitglied des VB hat jederzeit Zutritt zu den Beratungen des
Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand hat vierteljährlich einen schriftlichen Tätigkeitsbericht
mit einer Übersicht der gefassten Beschlüsse allen Mitgliedern des VB
zuzusenden.
4. Die Mitglieder des VB dürfen weder den Bundesvorstand angehören noch
Angestellte des ?sein.
§ 11
Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung ist nur möglich, wenn 3/4 der Delegierten
einer ordentlichen DK zustimmen. Satzungsänderungen müssen inhaltlich in der
Einladung zur DK erläutert sein. Die Änderung der Satzung soll unmittelbar
nach der DK dem Vereinsregister mitgeteilt werden.
§ 12
Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen
der Landesverbände auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen DK. Im Falle
der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Zentralrat der Juden in
Deutschland, der es unmittelbar und ausschließlich für die Gewährung von
Stipendien an bedürftige jüdische Studenten zu verwenden hat